Schülerfirmen müssen spätestens ab dem 1.1 2023 eine Umsatzsteuererklärung verpflichtend abgeben.
Bei einer Schülerfirma handelt es sich aufgrund ihrer pädagogischen Zielsetzung grundsätzlich um eine schulische Veranstaltung, in deren Rahmen
Schülerinnen und Schüler Produkte herstellen und an Dritte verkaufen bzw. Dienstleistungen anbieten.
Schülerfirmen sind somit ein eigenständiger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und müssen eine Umsatzsteuererklärung
abgeben. (Bayerisches Landesamt für Steuern)
Unter den Voraussetzungen des § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung), muss man auch eine Erklärung abgeben, aber es wird keine Umsatzsteuer
erhoben.