Verein „Albert – Einfach lernen e-V.“

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S a t z u n g

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen „Albert – Einfach lernen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  4. Der Gerichtsstand ist Leipzig

 § 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen und ihre Vorbereitung auf die weiterführende Ausbildung sowie die Förderung des Kinder- und Jugendsports.

  3. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Aufbau, Beratung und Trägerschaft von Schülerfirmen unter dem Dach des Vereins „Albert – Einfach lernen“.

 

b) Die Realisierung und Weiterentwicklung von Ganztagsangeboten an Schulen im Förderprogramm des sächsischen Staatsministerium für Kultus zum Ausbau von Ganztagsangeboten.

 

c) Die Unterstützung des Kinder- und Jugendsports durch finanzielle und Sachzuwendungen sowie der Anschaffung von Geräten, Ausstattung und Sportmitteln. Die finanzielle Unterstützung von Sportlern/ Sportlerinnen oder Gruppen und der Verleihung von Preisen und Geldmitteln.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist, welche die Auflösung beschließt.

  4. Die Körperschaft darf das Vermögen nur für den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Bildung und Erziehung oder der Förderung des Kinder- und Jugendsports verwenden.

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu unterstützen.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. Im Falle einer Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

 § 6 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  § 7 Arbeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

    b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

    d) Führung der laufenden Geschäfte und Koordinierung der Vereinsarbeit

    e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

    f) Abgabe von Erklärungen und Stellungnahmen zu Ereignissen und Entwicklungen, die den Vereinszweck berühren.

    g) Abwicklung von Rechtsgeschäften.

  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

  3. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 §8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.

  4. Jedes Mitglied kann bis zwei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Zu Beginn der Versammlung ist über Ergänzungsanträge abzustimmen.

  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

  6. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstandes aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes

 

b) Beschlussfassung über Arbeitsprogramme

 

c) Festsetzung der Beitragsordnung

 

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

 

e) Satzungsänderung

 

f ) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

g) Auflösung des Vereins

  

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  2. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins oder Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

  3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Trifft das für keinen Kandidaten zu, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. 

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Alle in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

 

 

 

Leipzig, 29.12.2016 (Vereinsgründung) und 11.02.2017 (Datum des Vorstandbeschlusses)